Zweiter Warnstreiktag Stay@home mit Livestream ab 11.30 Uhr: Seid dabei!
Die Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der AOKen konnten noch nicht erfolgreich beendet werden, daher starten wir am Dienstag, den 22. Februar 2022, erneut zum Warnstreik!
Diesen Schritt hat die ver.di-Tarifkommission AOK zur Durchsetzung unserer Forderungen beschlossen.
Aufruf zum Warnstreik bei der AOK und ITSCare
Im Vorfeld der vierten Verhandlungsrunde ruft ver.di alle Beschäftigten und Auszubildenden der AOKen und ITSCare noch mal zu einem bundesweiten, ganztägigen Warnstreiktag auf, kurz: Stay@home am 22.02.2022!
Geplant sind außerdem regionale Streikaktionen in den Betrieben, achtet auf die Hinweise vor Ort, dazu gibt es ab 11.30 Uhr einen einstündigen Livestream (Aufzeichnung siehe oben) mit Liveschaltungen und Videobotschaften aus den verschiedenen ver.di-Landesbezirken.
Der Streik findet in der Zeit von 0.00 Uhr bis 23.59 Uhr überwiegend im Homeoffice bzw. „stay at home“ statt.
Hier gibt es den Warnstreik-Aufruf kompakt zum Download:
Aufruf zum Warnstreik bei der AOK und ITSCare
Unsere Aktiven beim AOK-Warnstreik
Streikgeld beantragen
Die Auszahlung des Streikgeldes erfolgt bei Gehaltsabzug durch den Arbeitgeber (AOK). Wer also Gehalt abgezogen bekommen hat, kann sich mit dem entsprechenden Nachweis und dem ausgefüllten Streikgeldantrag an den zuständigen ver.di-Landesbezirk wenden.
Dazu bitte einfach hier das Formular ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben:
Mit Unterschrift darf es dann per E-Mail oder per Briefpost an den zuständigen ver.di-Landesbezirk rausgehen! Eine Übersicht unserer ver.di-Landesbezirke gibt es unten.
Streiken ist Grundrecht
Der Streik ist ein Grundrecht nach Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz und das rechtmäßige Mittel zur Durchsetzung der Tarifforderung (BAG v. 12.9.1984 – 1 AZR 342 / 83). Dies gilt für Warnstreiks genauso wie für den Erzwingungsstreik.
Alle Angestellten – egal, ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht – dürfen an einem (Warn)Streik teilnehmen, zu dem ver.di aufgerufen hat. Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Benachteiligungen aufgrund einer Teilnahme an einem Streik sind unwirksam – eine Abmahnung oder gar Kündigung sind deshalb nicht zulässig.
Alle rechtlichen Details, dazu organisatorische Infos zum Warnstreik sowie FAQs für Auszubildende hier zum Nachlesen:
ver.di-Infoflyer: Mit Recht in den Streik
ver.di-Infoflyer: Organisatorisches zum Warnstreik bei der AOK und ITSCare
ver.di Jugend-Infoflyer: FAQ zum Warnstreik bei der AOK
100 % Tarif: Sozial. Fair. Sicher. – Jetzt seid ihr dran!
Wir müssen unseren Forderungen den nötigen Nachdruck verleihen! Helft mit, als Mitglied von ver.di und damit als Teil unserer Basis! Das geht ganz einfach hier auf der Seite, z. B. unter Flagge zeigen! Damit stärkt ihr gemeinsam mit zehntausenden Kolleginnen und Kollegen eurer Tarifbewegung den Rücken – in eurem eigenen Interesse!
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